Einzelunternehmen (Solo-Selbständige)
Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach§ 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in ange-messenem Umfang" beantragen.Problematisch ist die Lage der Selbstständigen, die selbst nicht von einer Quarantäne betroffen sind, denen aber die Umsätze wegbrechen. Für sie kann auch der angekün-digte Notfallfonds für KMU interessant sein, der bei Verbindlichkeiten aus Miet-und Pachtverhältnissen helfen soll. Einzelheiten sind hierzu jedoch bisher nicht bekannt.
18.03.2020