Neuerungen zur Besteuerung von Photovoltaikanlagen
Mit BMF Schreiben vom 02.06.2021 hat die Finanzverwaltung eine Regelung zur Vereinfachung der ertragssteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke getroffen. Die Steuerpflichtigen können einen schriftlichen Antrag auf Nichtbesteuerung stellen, wonach die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. Diese Vereinfachung gilt für Photovoltaikanlage mit installierter Leistung bis zu 10 kW und Blockheizkraftwerke mit einer installierten Leistung bis zu 2,5 Kilowatt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Anlagen auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus installiert wurden und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde. Bei Abgabe des Antrags wird ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen unterstellt, dass die Photovoltaikanlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und deshalb einkommensteuerlich nicht relevant ist. Eine Einnahmenüberschussrechnung ist für 2020 und die Folgejahre nicht mehr abzugeben und der Gewinn nicht mehr zu versteuern. Veranlagte Gewinne und Verluste aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich einer Änderung noch zugänglich sind, sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die Vereinfachungsregelung gilt nur für die Einkommensteuer. An der umsatzsteuerlichen Beurteilung der Photovoltaikanlagen ändert sich nichts. Sofern auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG verzichtet wurde, ist neben der jährlichen Umsatzsteuererklärung eine formlose Gewinnermittlung mit einzureichen.